AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LGE Energy Berlin GmbH für die Strombelieferung von Kunden
Stand: August 2021
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Vertragspartner, Anwendungsbereich der AGB, Änderungsvorbehalt
- Der Stromlieferant und somit der Vertragspartner des Kunden ist die LGE Energy Berlin GmbH Alte Potsdamer Straße 11, 10785 Berlin Telefon: +49 30 403686742 E-Mail: info@zenstrom.de Web: www.zenstrom.de, im Folgenden kurz LGE Energy Berlin genannt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Einzelheiten des Stromliefervertrages, den der Kunde mit LGE Energy Berlin über die Lieferung von elektrischer Energie an die vom Kunden angegebene Lieferstelle geschlossen hat.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine Erklärung von LGE Energy Berlin, die der Textform bedarf, anerkannt.
- LGE Energy Berlin ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche, administrative oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung wird LGE Energy Berlin den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber LGE Energy Berlin in Schrift- oder Textform widerspricht.
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Vertragsschluss und Lieferbeginn
- Der Kunde gibt eine verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Stromliefervertrages ab, indem er über das online bereit gestellte Bestellformular die für den Vertrag erforderlichen Daten eingibt und am Ende des Bestellvorgangs den Button „kostenpflichtig bestellen“ betätigt. Vor dem Abschluss des Bestellvorgangs wird dem Kunden der von ihm zu zahlende Strompreis angezeigt. Darüber hinaus erhält er eine Übersicht über die von ihm eingegebenen Daten und die Möglichkeit, eine Korrektur der Daten vorzunehmen.
- LGE Energy Berlin wird den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen und dem Kunden eine Zusammenstellung des Vertragsinhalts einschließlich dieser AGB sowie eine Belehrung über sein bestehendes Widerrufsrecht übermitteln.
- Sofern bereits ein Stromvertrag besteht, wird LGE Energy Berlin den bisherigen Stromvertrag im Auftrag des Kunden mit dem vorherigen Stromlieferanten kündigen. Sobald der Vorlieferant den Kunden beim Netzbetreiber abgemeldet und der Netzbetreiber LGE Energy Berlin darüber benachrichtigt hat, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung durch LGE Energy Berlin beginnt, wird LGE Energy Berlin den genauen Lieferbeginn gegenüber dem Kunden in Textform bestätigen. Durch diese Bestätigung kommt der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und LGE Energy Berlin zustande. Der genaue Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des bisherigen Stromvertages wirksam wird.
- Bei Stromlieferträgen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten ergänzend die besonderen Voraussetzungen in nachfolgendem § 3 dieser AGB.
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Besondere Bedingungen für den Stromtarif nach § 14a EnWG
- Sofern der Stromliefervertrag einen Stromtarif nach § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Elektromobile, Speicherheizungen, Wärmepumpen) beinhaltet, müssen vor Beginn der Stromlieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss an einen vom Haushaltsstrom getrennten Stromkreis angeschlossen und mit einer eigenen Mess- und Steuereinrichtung versehen sein, die dem Netzbetreiber die netzdienliche Steuerung der Verbrauchseinrichtung ermöglicht. Dies bedeutet, dass der örtliche Netzbetreiber dazu berechtigt ist, den Strombezug zu Zeiten hoher Netzbelastung oder bei eventuellen Versorgungsengpässen mittels geeigneter Schaltgeräte zu unterbrechen.
- Der Kunde muss den Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbereiber angemeldet haben.
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Der Kunde muss LGE Energy Berlin die Zählernummer der Mess-
und Steuereinrichtung des separaten Stromkreises in Textform
mitteilen.
- LGE Energy Berlin wird dem Kunden den genauen Lieferbeginn in Textform bestätigen, sobald ihr die Zählernummer mitgeteilt worden ist. Durch diese Bestätigung kommt der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und LGE Energy Berlin zustande (§ 2 Abs. 3)).
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Umfang der Stromlieferung
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LGE Energy Berlin ist dazu verpflichtet, den Strombedarf des
Kunden im Rahmen und für die Dauer dieses Vertrages
vollständig zu decken und ihm jederzeit Strom zur Verfügung
zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt für LGE Energy
Berlin in folgenden Ausnahmefällen, soweit und solange der
jeweilige Ausnahmefall andauert:
Der Netzbetreiber unterbricht den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder nach § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung
LGE Energy Berlin ist an der Erzeugung, dem Bezug oder vertragsgemäßen Lieferung des Stroms durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert. - LGE Energy Berlin ist bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, es sei denn, die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit beruht auf Maßnahmen von LGE Energy Berlin, zu denen sie nicht berechtigt ist.
- LGE Energy Berlin ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
- Handelt es sich um einen Stromtarif nach §14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, ist der örtliche Netzbetreiber berechtigt, die Stromzufuhr kurzzeitig unterbrechen. Die genauen Bedingungen unterscheiden sich regional und sind vom Kunden beim jeweiligen örtlichen Netzbetreiber zu erfragen. In der Regel erfolgt die Unterbrechung durch geeignete Schaltgeräte die beim Setzen des Zählers bereits verbaut wurden.
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LGE Energy Berlin ist dazu verpflichtet, den Strombedarf des
Kunden im Rahmen und für die Dauer dieses Vertrages
vollständig zu decken und ihm jederzeit Strom zur Verfügung
zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt für LGE Energy
Berlin in folgenden Ausnahmefällen, soweit und solange der
jeweilige Ausnahmefall andauert:
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Messeinrichtungen, Ablesung, Zutrittsrecht
- Der von LGE Energy Berlin gelieferte Strom wird durch eine Messeinrichtung, die den Vorschriften der §§ 19, 21 MsBG entspricht, ermittelt. LGE Energy Berlin ist hierbei berechtigt, die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von einem mit der Messung beauftragten Dritten erhalten hat.
- LGE Energy Berlin kann die Messeinrichtungen zum Zwecke der Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels selbst ablesen oder die Ablesung vom Kunden verlangen. Dasselbe gilt, wenn LGE Energy Berlin ein berechtigtes Interesse an der Ablesung hat. Der Kunde kann der Selbstablesung in diesem Fall widersprechen, wenn ihm dies nicht zumutbar ist. LGE Energy Berlin darf bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
- LGE Energy Berlin ist auf Verlangen des Kunden jederzeit dazu verpflichtet, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei LGE Energy Berlin, so hat er LGE Energy Berlin zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen LGE Energy Berlin zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, ansonsten dem Kunden.
- Soweit zur Ablesung der Messeinrichtung erforderlich, hat der Kunde einen ausgewiesenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von LGE Energy Berlin den Zutritt zu der Messeinrichtung zu gewähren. Der Kunde wird mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin benachrichtigt und über einen möglichen Ersatztermin informiert. Sollte der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich sein, ist LGE Energy Berlin berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder (bei einem Neukunden) auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer Kunde unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
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Abrechnung und Abschlagszahlungen, Zahlungsweise
- Für den Bezug des von LGE Energy Berlin gelieferten Stroms zahlt der Kunde den im Stromvertrag vereinbarten Preis, vorbehaltlich etwaiger Preisänderungen nach § 6. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer solchen Preisänderung, so tritt der mitgeteilte zukünftig geltende Preis an die Stelle des zuvor geltenden Preises.
- Die Abrechnung des gelieferten Stroms erfolgt jährlich gemäß Turnus der Ablesung des örtlichen Netzbetreibers. Der Kunde erhält die erste Jahresabrechnung voraussichtlich vor Ablauf eines Jahres für den bis dahin verbrauchten Strom.
- Auf den monatlichen Stromverbrauch leistet der Kunde monatliche Abschlagszahlungen im Voraus. Die monatlichen Abschlagszahlungen bemessen sich im ersten Vertragsjahr auf der Grundlage von 1/12 des vom Kunden bei Vertragsschluss angegebenen Jahresverbrauchs. Ab dem zweiten Vertragsjahr bemessen sich die Abschlagzahlungen auf der Grundlage von 1/12 der im Vorjahr tatsächlich verbrauchten Strommenge. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
- Die Abschlagszahlungen sind zum Ersten eines jeden Monats fällig und werden von LGE Energy Berlin am Anfang des Monats im SEPA-Lastschriftverfahren von dem im Auftragsformular angegebenen Konto eingezogen. Die Beträge aus der Jahresabrechnung sind nach Zugang der Abrechnung beim Kunden fällig und werden ebenfalls im SEPA-Last- schriftverfahren eingezogen. Etwaige Kosten, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und werden von LGE Energy Berlin weiterberechnet.
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Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die
verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen
Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;
jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. - Ergibt sich aus der Abrechnung, dass die Abschlagzahlungen gemäß § 5 Abs. (3) gegenüber dem tatsächlichen Stromverbrauch überhöht waren, wird LGE Energy Berlin den übersteigenden Betrag unverzüglich zurückerstatten, spätestens aber mit der nächsten Ab- schlagsforderungen verrechnen.
- Gegenüber Ansprüchen von LGE Energy Berlin kann der Kunde nur aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Preiszusammensetzung, eingeschränkte Preisgarantie und
Preisänderungen
- Der vom Kunden zu zahlende Strompreis enthält sämtliche Kostenkomponenten, nämlich die Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKUmlage), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), Umlage nach § 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage), Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten), Stromsteuer, Umsatzsteuer.
- LGE Energy Berlin verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferbeginn nicht zu verändern, es sei denn, dass sich die Kosten für die folgenden Entgelte, Steuern und Umlagen verändern: Netzentgelte, Entgelte des Netz- betreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKUmlage), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), Umlage nach § 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage), Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten) Stromsteuer, Umsatzsteuer. Diesbezügliche Preiserhöhungen oder Preissenkungen werden unmittelbar nach ihrer Entstehung an den Kunden weitergegeben.
- Preisänderungen nach Ablauf der in § 6 Abs. 2 beschriebenen 12-monatigen Beschränkung nimmt LGE Energy Berlin im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB vor. Dem Kunden steht die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind außer den im vorstehenden Absatz beschriebenen Entgelten, Steuern und Umlagen ausschließlich die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Abrechnungskosten von LGE Energy Berlin zu berücksichtigen. LGE Energy Berlin ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine entsprechende Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LGE Energy Berlin verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
- LGE Energy Berlin teilt dem Kunden Preisänderungen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunde An- lass und Umfang der Preisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen.
- Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung nach § 6 Abs. 3 das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung muss LGE Energy Berlin innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zugehen. LGE Energy Berlin wird den Kunde zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
- Im Falle einer wirksamen Preisänderung ist LGE Energy Berlin berechtigt, die anfallenden Abschlagszahlungen mit dem entsprechenden Prozentsatz der Preisänderung anzupassen.
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Stromsperre bei Verletzung der Vertragspflichten
- LGE Energy Berlin ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Elektrizitätsverbrauch, der unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen erfolgt, zu verhindern.
- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist LGE Energy Berlin berechtigt, die Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach- kommt. LGE Energy Berlin kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf LGE Energy Berlin eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Stromversorgers resultieren.
- Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
- LGE Energy Berlin hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
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Vertragslaufzeit, Kündigung, Lieferantenwechsel, Umzug des
Kunden
- Der Stromliefervertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
- Die Kündigung bedarf der Textform. LGE Energy Berlin soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
- LGE Energy Berlin wird die für einen Lieferantenwechsel erforderlichen Mitwirkungspflichten unentgeltlich und zügig erbringen.
- Der Kunde ist im Falle eines Umzugs dazu verpflichtet, seine neue Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Kunde seinen Umzug nicht spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin meldet, so hat er die durch die verspätete Mitteilung entstehenden Kosten für die Grundgebühr und den etwaigen nach seinem Umzug erfolgten weiteren Stromverbrauch zu tragen.
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Ermittlung des bis dahin angefallenen Stromverbrauchs wird LGE Energy Berlin eine Abschlussrechnung erstellen und eventuell zu viel gezahlte Abschlagszahlungen unverzüglich erstatten.
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Kundenbeschwerden und Streitschlichtung
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Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können Beschwerden im
Zusammenhang mit der Stromlieferung an LGE Energy Berlin
richten. LGE Energy Berlin wird die Beschwerde innerhalb von
vier Wochen nach deren Zugang beantworten. Der LGE Energy
Berlin Kundenservice ist wie folgt erreichbar:
LGE Energy Berlin GmbH Alte Potsdamer Straße 11, 10785 Berlin www.zenstrom.de
Telefon: +49 30 403686742
E-Mail: info@zenstrom.de -
Hilft LGE Energy Berlin der Kundenbeschwerde nicht oder
nicht innerhalb der vierwöchigen Frist ab, kann der Kunde
die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anrufen. LGE Energy
Berlin ist in diesem Fall verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Kunden
auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig,
wenn LGE Energy Berlin der Verbraucherbeschwerde nicht
abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle ist wie folgt
erreichbar:
Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstr. 133, 10117 Berlin
www.schlichtungsstelle-energie.de
Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 0
Fax: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de - Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.
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Weitere Informationen über das geltende Recht im Bereich der
Stromlieferung, über seine Rechte als Haushaltskunde und
über Streitbeilegungsverfahren kann der Kunde bei der
Bundesnetzagentur erhalten:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 80 01, 53105 Bonn
www.bnetza.de
Telefon: 0 228 14-0
Fax: 0 228 14-8872
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
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Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können Beschwerden im
Zusammenhang mit der Stromlieferung an LGE Energy Berlin
richten. LGE Energy Berlin wird die Beschwerde innerhalb von
vier Wochen nach deren Zugang beantworten. Der LGE Energy
Berlin Kundenservice ist wie folgt erreichbar:
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Schlussbestimmungen
- Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
- Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.